Gegen das Leid der Streuner

  • Nicht alle Katzen sind so gut versorgt wie „Emma“, die von ihren Haltern gefüttert und tierärztlich versorgt wird, und die im heimischen Garten genügend Auslauf hat. Die Katzenschutzverordnung soll helfen, das Leid von Streunern zu verhindern. Wilfried Selinka

Tierschutz Die Stadt Haigerloch erlässt eine Katzenschutzverordnung, um die Population streunender Katzen einzudämmen. Der Haigerlocher Verein „Lebenswert“ leistet dabei wertvolle Arbeit.

Auch im gesamten Stadtgebiet Haigerloch gibt es Straßenkatzen, die oft unter schlechten Bedingungen und ohne ausreichende Versorgung leben. Sie sind sich selbst überlassen und werden nicht gefüttert oder tierärztlich versorgt. Dabei ist seit Jahren ein deutlicher Anstieg zu beobachten.

Die Tiere sind in den meisten Fällen unterernährt, krank und vermehren sich unkontrolliert. Und dies trotz der Unterstützung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer der unterschiedlichsten Tierschutzvereinigungen – besonders dem Haigerlocher Verein „Lebenswert e.V.“

Tierheime sind überlastet

Ein weiteres Problem ist die unkontrollierte Vermehrung, weil eine Katze zweimal im Jahr einen Wurf mit drei Jungtieren bekommen kann und sich die Nachkommen wiederum entsprechend vermehren. Tierheime und Tierschutzvereine, die sich um solche Tiere kümmern, sind oft überlastet und stoßen an ihre finanziellen und personellen Grenzen.

Da auch freilaufende Halterkatzen zur Vermehrung der Straßenkatzen beitragen, gehöre es zu einer verantwortungsbewussten Katzenhaltung, entsprechend Vorsorge zu treffen – nicht nur zum Schutz der eigenen Katze, sondern auch im Sinne des Tierschutzes für die gesamte Population, stellte Hauptamtsleiterin Julia Schneider im Gemeinderat fest.

Deshalb hat sich auch das Ordnungsamt der Stadt dieser Situation angenommen und dem Gemeinderat den Erlass einer Katzenschutzverordnung für das Stadtgebiet vorgeschlagen. Der Erlass einer solchen Verordnung wird in Baden-Württemberg auf die Städte und Gemeinden übertragen.

Darin ist geregelt, dass Halterinnen und Halter von freilaufenden Halterkatzen diese kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen müssen. Ziel ist die wirksame Begrenzung der Population von Straßenkatzen und die Verhinderung von erheblichem Tierleid.

In letzter Zeit haben sich unter anderem Katharina Reinecke und Petra Stehle vom Verein „Lebenswert“, die beide in der Sitzung anwesend waren und den Dank des Bürgermeisters entgegennehmen durften, aber auch etliche Privatpersonen gemeldet, die verwahrloste oder kranke Tiere aufgefunden und zum Tierarzt gebracht haben. Die Behandlungskosten liegen zwischen 120 Euro und 200 Euro je Katze und werden von der Stadt Haigerloch getragen. Im Jahr 2025 sind dadurch bereits rund 1400 Euro an Tierarztkosten entstanden.

Die mit Mehrheit erlassene Katzenschutzverordnung tritt erst drei Monate nach Bekanntgabe in Kraft, um Katzenhalterinnen und -haltern ausreichend Zeit zu geben, sich mit den Vorschriften vertraut zu machen.

Nach Paragraf 3 der Verordnung sind freilaufende Halterkatzen von ihren Halterinnen und Haltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mit einem Mikrochip oder einer Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.

Eintrag ins Haustierregister

Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des -halters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder des Deutschen Tierschutzbundes (Findefix) eingetragen werden. Der Stadt Haigerloch ist auf Verlangen ein Nachweis über die erfolgte Kastration und Registrierung vorzulegen.

Wird eine entgegen dieser Vorschrift unkastrierte Halterkatze von der Stadt Haigerloch oder durch eine von ihr beauftragte Person im Stadtgebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem -halter von der Stadt Haigerloch aufgetragen werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis diese ermittelt sind, kann die Katze durch die Stadt Haigerloch oder eine von ihr beauftragte Person in Obhut genommen werden.

Ist eine unkastrierte Halterkatze darüber hinaus nicht entsprechend gekennzeichnet und registriert, kann die Stadt die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des -halters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt veranlassen.

Ist die Kastration dann erfolgt, soll die Katze anschließend wieder in die Freiheit entlassen werden.

Zu einer verantwortungsvollen Katzenhaltung gehört es, entsprechend Vorsorge zu treffen. Julia Schneider Hauptamtsleiterin

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