Wütende Botschaft drückt Sorge aus

  • Auf der Fassade seiner Schlosserei macht Jörg Häcker deutlich, dass er sich mit seinen Sorgen um den Betrieb nicht ernst genommen fühlt. Foto: Sabine Zeller-Rauscher

Gerichtsurteil Der VGH Baden-Württemberg hat den Bebauungsplan „Finkenstraße“ in Münsingen für unwirksam erklärt.

Münsingen. In großen Lettern prangert an der Hausfassade der Schlosserei Jörg Häcker in der Gewerbestraße Folgendes: „Info! Auch an die werten Stadträte! Der Bebauungsplan Finkenstrasse, den BM Mike U. Münzing als gerichtsfest bezeichnete, wurde vom Verwaltungsgericht Mannheim am 12.9.25 für ungültig erklärt!!“ Konkret geht es dem Firmeninhaber um das Baugebiet Finkenstraße, wo derzeit zwei neue Mehrfamilienhäuser entstehen. „Die Ignoranz der Stadtverwaltung bedeutet für meinen Betrieb das Aus“, befürchtet der 67-Jährige. Da in einem Wohnhaus mit so vielen Einheiten garantiert jemand tagsüber schlafen wolle, rechnet er mit massiven Beschwerden hinsichtlich des Lärms, der bei der Verarbeitung von Stahl und schon bei der Anlieferung durch die Lkw entsteht. Unter diesen Umständen könne er sein Unternehmen, das er vor über 40 Jahren aufgebaut hat, nicht guten Gewissens an einen Nachfolger übergeben. Daher hat der Gewerbetreibende bereits vor zwei Jahren ein Normenkontrollverfahren beantragt, das ihn viel schlaflose Nächte und viel Geld gekostet habe.

„Für den Bebauungsplan Finkenstraße ist tatsächlich ein sogenanntes Normenkontrollverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht in Mannheim anhängig“, bestätigt Simone Kurz vom Liegenschaftsamt auf Nachfrage dieser Zeitung. Das Verfahren war zulässig und wurde vor Gericht verhandelt. Die mündliche Verhandlung fand im September unter Teilnahme der Stadt Münsingen statt.

Alb Bote liegt Urteil vor

Ein Blick in das anonymisierte Urteil, das dem Alb Bote vorliegt und am 12. September verkündet wurde, zeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) den Bebauungsplan „Finkenstraße“ der Stadt Münsingen tatsächlich für unwirksam erklärt hat. Die von den Antragstellern gerügten Lärm- und Abwägungsfehler waren hingegen nicht entscheidungserheblich, da das Gericht das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) als abwägungsfähig, nicht absolut bindend ansah. Grund waren mehrere formale und inhaltliche Festsetzungsfehler, unter anderem zu Stellplätzen, Gebäudehöhen und Vollgeschossen. Damit scheiterte der Plan nicht an der Nähe zum Gewerbegebiet, sondern an handwerklichen Mängeln in der Satzungsgestaltung.

Einige Punkte weisen Mängel auf

Denn bei einem Normenkontrollverfahren wird der beanstandete Bebauungsplan im Ganzen überprüft und nicht nur die von der antragstellenden Person vorgebrachten Verletzungen. „Die beanstandeten Verletzungen haben keine Auswirkungen auf die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes, es gibt aber Punkte im Plan, die Mängel aufweisen“, ergänzt Kurz. Diese seien zwar bedauerlich, lassen sich aber bei der Vielfalt der Regelungen eines Bebauungsplanes nie ganz ausschließen. „Hier reichen schon Formulierungen, die vom zuständigen Richter als nicht hinreichend präzise bewertet werden“.

Nachbesserungsbedarf in Sicht

Dem Amt liege bisher noch kein Urteil und damit auch keine entsprechende Begründung vor. „Nach allen bisher bekannten Informationen gehen wir davon aus, dass wir die zu beanstandenden Mängel aber durch eine punktuelle Überarbeitung des Bebauungsplanes und eine erneute Beschlussfassung werden beheben können“, so Kurz. „Wir erwarten Nachbesserungsbedarf. Erhebliche finanzielle Folgen sehen wir aber nicht. Wir werden die Mängel beheben und für Rechtssicherheit sorgen“, ergänzt Simone Kurz.

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