Gemeinderat berät über Gebühren und Friedhof

  • Der Gemeinderat beriet über eine Änderung der Friedhofssatzung. Foto. Dennis Breisinger

Kosten Die aktuelle Verwaltungsgebührensatzung stammt aus dem Jahr 2001. Das soll nun überarbeitet werden.

Rosenfeld. Der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen und der Änderung der Friedhofssatzung widmete sich der Rosenfelder Gemeinderat bei dessen Sitzung in der Isinger Eschwaldhalle. Beide Änderungen wurden bei jeweils einer Gegenstimme angenommen.

Die derzeit gültige Verwaltungsgebührensatzung stammt aus dem Jahr 1993 und wurde zuletzt 2001 im Zuge der Euro-Einführung angepasst. Sie umfasst Dienstleistungen wie das Aushändigen von Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen, das Anfertigen von Kopien, Einblicke in das Baugesetzbuch, das Bauordnungsrecht oder in das Archivwesen, Fundsachen oder Auskünfte aus dem Melderegister. Neu in die Satzung wurde unter anderem aufgenommen, dass die Auskunft über das Landesinformationsfreiheitsgesetz zukünftig auch kostenpflichtig sei.

Die Stadt Rosenfeld hatte das Beratungsunternehmen Heyder und Partner beauftragt, eine Kalkulation der Gebührensätze und die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung zu erstellen, was mittlerweile vorgenommen wurde. Laut Rosenfelds Kämmerin Isabell Hinger diene als Rechtsgrundlage für die Kalkulation das Kommunalabgabengesetz, die Gebührensätze sollen die tatsächlichen Verwaltungskosten decken, dürfen diese jedoch nicht überschreiten, die Satzung entspreche der Mustersatzung des Baden-Württembergischen Gemeindetags und würde zum 1. Januar kommenden Jahres in Kraft treten.

Kalkulationsgrundlagen seien die Verwaltungsgebührensatzung vom 4. November 1993, der Erfassungsbogen öffentlicher Leistungen und die Personalkosten gemäß dem Haushaltsplan 2025 zuzüglich 3,5 Prozent, enthalten sind Bezüge, Sonderzuwendungen, Versorgungszuschläge und Personalnebenkosten. Neu hinzugekommen ist die Regelung von digitalen Verwaltungsvorgängen, die den Verwaltungsaufwand reduzieren würden. Es würde laut Hinger zwischen Festbetrags- beziehungsweise Zeitgebühr unterteilt. Die Festbetragsgebühr eigne sich für häufig wiederkehrende, standardisierte Verwaltungsleistungen und werde anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands und des gewichteten Stundensatzes der Mitarbeiter kalkuliert. Bei der Zeitgebühr stehe der tatsächliche Arbeitsaufwand für eine Verwaltungsleistung im Vordergrund, wobei der Gebührensatz aus dem Stundensatz verbunden mit der Bearbeitungszeit berechnet wird.

So würde etwa die Festbetragsgebühr bei der Bearbeitung des Verlusts eines Passes oder des Personalausweises mit 27 Euro in Rechnung gestellt und die Bearbeitung einer Baulast mit 21 Euro. Es werde mit Mehrerträgen in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr für Rosenfeld gerechnet.

Neue Kosten bei Grabmälern

Eine Änderung der Friedhofssatzung sei laut Hinger ebenfalls notwendig, die ebenfalls zum 1. Januar in Kraft treten werde und die sich auf dem Kommunalabgabengesetz und dem Bestattungsgesetz berufe. Zukünftig kostet die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 22 Euro, die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 19 Euro im Einzelfall beziehungsweise befristet auf fünf Jahre 69 Euro und die Genehmigung von sonstiger gewerblicher Tätigkeit in dieser Hinsicht im Einzelfall 19 Euro beziehungsweise auf fünf Jahre befristet 69 Euro.

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