Mit Härte – aber mit Recht?

  • Bauarbeiten noch bis 2027. Hier entsteht eine zentrale Abschiebehaftanstalt. Foto: Heiko Rebsch/dpa

Die EU bereitet eine neue Rückführungsordnung für ausreisepflichtige Migranten vor. Bestandteil sollen Abschiebelager in Drittstatten und unbefristete Abschiebehaft sein.

Plant Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) den Verfassungsbruch? Nach dem Migrationsgipfel Anfang Oktober in München, auf dem sich europäische Innenminister versammelten, erklärte Dobrindt, man wolle „unbefristete Abschiebehaft für abgelehnte Asylbewerber ermöglichen“. Natürlich müsse es dafür „Voraussetzungen geben“, schob der Minister nach, womit gemeint war, dass es sich bei den Abzuschiebenden um Straftäter handeln würde.

„Eine unbefristete Freiheitsentziehung ohne Aussicht auf tatsächliche Abschiebung wäre zweifellos verfassungswidrig“, sagte Andy Grote, Hamburgs Innensenator und Sprecher der SPD-geführten Innenministerien, kurz darauf der „Welt“. Andere SPD-Innenpolitiker äußerten sich ähnlich.

Allerdings findet sich die unbegrenzte Abschiebehaft schon im Koalitionsvertrag. Wörtlich heißt es da: „Wir wollen eine Möglichkeit für einen dauerhaften Ausreisearrest für ausreisepflichtige Gefährder und Täter schwerer Straftaten nach Haftverbüßung schaffen, bis die freiwillige Ausreise oder Abschiebung erfolgt.“ Außerdem wolle man „die Kapazitäten für die Abschiebehaft deutlich erhöhen“.

Was die Abschiebeplätze betrifft, gibt es weiterhin ein erhebliches Defizit. Den bundesweit knapp 800 Abschiebeplätzen stehen 7000 straffällig gewordene Asylbewerber gegenüber. Abgesehen davon ist nach Ansicht von Thomas Groß, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Osnabrück, die unbefristete Haft unzulässig. Es gebe eine „gefestigte Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass unbefristete Inhaftierungen generell unzulässig sind und immer eine gerichtliche Einzelfallprüfung erfolgen muss“.

Andererseits will die EU-Kommission eine neue Rückkehrverordnung, bei der die Höchstgrenze von Abschiebehaft auf 24 Monate festgelegt wird, in schweren Fällen ist eine Entfristung möglich. Bislang ist eine Sicherungshaft von sechs Monaten möglich, die um maximal zwölf Monate verlängert werden kann. Voraussetzung für die Sicherungshaft ist unter anderem, dass von dem Abzuschiebenden „eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit“ ausgeht.

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