Mittelwert gilt nicht als Messlatte
Urteil Frauen dürfen sich bei ihrer Forderung nach Lohngleichheit an den Spitzenverdienern im Betrieb orientieren.
Erfurt. Frauen müssen sich nicht mit einem Mittelwert begnügen, wenn sie gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen verlangen. Sie können sich im besten Fall auch am Spitzenverdiener oder einem anderen Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit in ihrem Unternehmen orientieren, sollten sie den Verdacht haben, sie werden wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Baden-Württemberg.
Verhandelt wurde die Klage einer Frau aus der mittleren Führungsebene der Daimler Truck AG, die sich den Spitzenverdiener in der Riege der männlichen Abteilungsleiter als Vergleichsmaßstab auserkoren hatte. Es gelte der sogenannte Paarvergleich bei Streitigkeiten über unterschiedliche Bezahlung von Frauen und Männern, sagte die Vorsitzende Richterin des Achten Senats, Martina Ahrendt, bei der Urteilsverkündung. „Der Mittelwert ist ohne Bedeutung.“ Zudem sei das Entgeltsystem des Unternehmens für die Abteilungsleiterposition, die die Frau über Jahre ausübt, nicht transparent. Der Senat orientierte sich bei seinem Urteil an der europäischen Rechtsprechung. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das sich an den von Daimler Truck erhobenen Mittelwerten (Median) orientierte, wurde in großen Teilen aufgehoben.