Defekte Wasserleitung

Der Gemeinderat hat über einen besonderen Fall im Zusammenhang mit einer defekten Wasserleitung beraten, die zu erheblichem Wasserverlust führt. Der betroffene Grundstückseigentümer lehnt die Reparatur ab, weil die Leitung heute nur noch das Nachbargrundstück versorgt. Nach Prüfung durch einen Fachanwalt und gescheiterten Versuchen, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen, hat das Gremium bei zehn Ja-Stimmen und drei Enthaltungen beschlossen, einen sogenannten Duldungsbescheid zu erlassen. Damit darf die Gemeinde trotz Gegenwehr vom Grundstückseigentümer die Leitung reparieren. Der wiederum kann Rechtsmittel einlegen.

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